Bauen

Sie wollen einen Neubau errichten, auf Ihrem Grundstück oder an Gebäuden bauliche Änderungen vornehmen oder eine bestehende Nutzung ändern? Ihr Bauvorhaben befindet sich im Gebiet der Hansestadt Herford? Dann ist ihr zentraler Ansprechpartner die Bauaufsicht.

Die Bauaufsicht erteilt Genehmigungen für Bauvorhaben, kann aber auch zur Gefahrenabwehr bei bestehenden Gebäuden einschreiten. Schaffen Sie sich hier einen Überblick über die wichtigsten Themen oder stellen Sie Kontakt zur Bauaufsicht her.

Bauberatung und Bauordnung, Auf der Freiheit 21

Dienstag                    8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Mittwoch                   8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag               14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung.

Die Kontaktdaten finden Sie in der "Übersicht der Bezirke "

NEU in der Bauaufsicht

Barrierefreiheit ist ein wichtiges Thema im Baubereich, das oft auf den ersten Blick sehr umfangreich wirkt. Informieren Sie sich mit unserem kurzen Informationsblatt, was Sie für Barrierefreiheit tun können!

Informationsblatt Barrierefreiheit


Themenbereiche

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Die Baugenehmigung ist nicht die einzige Leistung, um die die Bauaufsicht sich kümmert. Neben der Baugenehmigung als Hauptaufgabe ist die Bauaufsicht auch zuständig für:

Planungsrechtliche Grundlagen

Voraussetzung für jedes erfolgreiche Bauvorhaben ist zum einen die Erschließung des Grundstücks und zum anderen die Übereinstimmung mit den planungsrechtlichen Vorgaben. Diese sind im Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt. Bei allen Bauvorhaben ist es sinnvoll, sich zu Begin darüber zu informieren, in welchem Bereich des Bauplanungsrechts sich das Vorhaben befindet, da dies Einfluss auf Machbarkeit oder Anforderungen haben kann. Es werden dabei drei Fälle unterschieden. Zur Feststellung, welcher Fall vorliegt, ist es sinnvoll, nachzuprüfen, ob ein Bebauungsplan vorhanden ist. Informieren Sie sich hier über Bebauungspläne.

Haben Sie dies getan können Sie feststellen, welcher Fall für Sie relevant ist:

§ 30: Bebauungspläne/ Neubaugebiete

Ihr Grundstück liegt innerhalb eines Bebauungsplans.

Sie können ihr Grundstück baulich so nutzen, wie es durch den Bebauungsplan vorgegeben wird. Sehen Sie sich die konkreten Inhalte des Bebauungsplans im Geoportal des Kreises Herford an oder erkundigen Sie sich bei den Mitarbeiter|Innen der Abteilung Stadtplanung, Grünflächen und Geodaten.
Für größere zusammenhängende Neubaugebiete müssen in der Regel zunächst die Erschließungsanlagen hergestellt werden. Zu diesem Zwecke wird zwischen der Stadt und einem externen Erschließungsträger ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.
Nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen werden die Baugrundstücke schließlich durch den Erschließungsträger selbstständig vermarktet.

§ 34: Im Zusammenhang bebauter Innenbereich/ Baulücken

Ihr Grundstück liegt nicht innerhalb eines Bebauungsplanes, ist aber von Bebauung umgeben, die einen Siedlungscharakter hat. Das kann häufig in historischen Altstädten, Randbereichen von Städten oder bei Baulücken der Fall sein. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Vorhaben noch zum Innenbereich oder schon zum Außenbereich zählt, nutzen Sie unsere Bauberatung zur Klärung.

Im Innenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der umliegenden Bebauung. Das bedeutet, dass sich ein Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die städtebauliche Struktur der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei kann das leichte Überschreiten des gegebenen Rahmens noch möglich sein, zu große Unterschiede zu der vorhandenen Bebauung sind in der Regel allerdings nicht möglich. 

§ 35: Außenbereich

Ihr Grundstück liegt nicht innerhalb eines Bebauungsplanes und ist nicht oder nur geringfügig von Bebauung umgeben. Der Außenbereich definiert sich als alles, was nicht unter die ersten beiden Möglichkeiten fällt. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Vorhaben noch zum Innenbereich oder schon zum Außenbereich zählt, nutzen Sie unsere Bauberatung zur Klärung.

Im Außenbereich sind die allermeisten Vorhaben nur möglich, wenn es sich um privilegierte oder begünstigte Vorhaben handelt. Privilegierte Vorhaben sind überwiegend solche, die im Innenbereich nicht möglich sind, wie z.B. landwirtschaftliche Betriebe, oder der öffentlichen Versorgung dienen. Begünstigte Vorhaben beziehen sich auf Erweiterungen oder Änderungen von Gebäuden mit Bestandsschutz. Andere Vorhaben, wie z.B. der freie Neubau von Wohngebäuden, sind in der Regel nicht möglich.

 

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

Die Bauordnung (BauO NRW 2018) macht Angaben über viele Themenbereiche, auf die Rücksicht genommen werden müssen. Dazu zählen begriffliche Definitionen, Abstandsflächen, Brandschutz und vieles mehr. Gerade zu Beginn eines Bauvorhabens ist es sinnvoll sich frühzeitig mit einigen Themen näher auseinanderzusetzen:

Gebäudeklassen

Die Bestimmung der Gebäudeklasse ist in einem Bauantrag eine Pflichtangabe. Dabei unterteilt die Bauordnung alle Gebäude in fünf unterschiedliche Kategorien. Hier sind vor allem Höhen von 7m und 13m Grenzwerte für die Unterteilung. Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Höhen nicht um die Gesamthöhe des Gebäudes handelt, sondern um die Höhe der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum mögliche wäre. Die Einteilung in die fünf Gebäudeklassen hat vor allem brandschutztechnische Gründe.

Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400m

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung

Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400m2

Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m

Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe von 13m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400m2

Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Abstandsflächen

Abstandsflächen sind Flächen, die vor Außenwänden freigehalten werden müssen, um die Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen sicherzustellen und Gebäudeschluchten zu vermeiden. Dabei müssen sie auf dem eigenen Grundstück liegen oder maximal zur Hälfte auf öffentlichen Flächen wie z.B. Straßen. Wenn das Bauplanungsrecht allerdings anderes vorschreibt, z.B. bei einer geschlossenen Bauweise, müssen sie unterschritten werden. Abstandsflächen werden von allen Gebäudeaußenwänden ausgelöst und von anderen Anlagen, die höher als 2m sind und wie Gebäude wirken.

Das Mindestmaß für Abstandsflächen beträgt 3m. Allerdings muss dieses größer angesetzt werden, wenn die Gebäudewände eine entsprechende Höhe haben. Berechnet wird die Abstandsflächengröße aus dem Wet H (der Wandhöhe) und einem Faktor, der in den meisten Fällen 0,4 beträgt.

Einige Gebäude und bauliche Anlagen sind auch innerhalb von Abstandsflächen erlaubt und lösen selbst keine Abstandsflächen aus. Zu diesen Ausnahmen zählen insbesondere Gebäude ohne Aufenthaltsraum bis zu 30m3, z.B. Gartenhäuser, und auch Garagen, jeweils mit einer maximalen Höhe bis zu 3m. Aufgrund dieser Regelung können solche Gebäude auch direkt an Grundstücksgrenzen gebaut werden. Aus nachbarschützenden Gründen ist die Gesamtlänge dieser Bebauung an Nachbargrenzen jedoch eingeschränkt. An einer einzelnen Grenze darf nur eine Länge von bis zu 9m bebaut werden und an allen Grenzen zusammen insgesamt bis zu 15m.

Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Als solche werden Anforderungen an sie gestellt, um einen lebenswerten Raum zu schaffen. Zum einen ist die lichte Höhe, also die tatsächliche Raumhöhe, zu beachten. Dabei gilt:

  • generell 2,40m
  • in Ein- oder Zweifamilienhäusern ist auch 2,30m zulässig
  • in Dachräumen und Kellern 2,20m, wobei diese Höhe bei einem Dachraum mit Schrägen über min. die Hälfte der Grundfläche erreicht werden muss (abzüglich der Fläche mit einer Höhe unter 1,50m)

Belichtung und Belüftung müssen darüber hinaus ebenfalls gesichert sein. Dazu ist 1/8 der Grundfläche des Raumes als Fensterfläche anzusetzen.

Zu beachten ist außerdem, dass von einem Aufenthaltsraum zwei voneinander unabhängige Rettungswege nötig sind. Diese können innerhalb eines Geschosses über den gleichen Flur führen. Dennoch ist gerade dieser Punkt z.B. beim Ausbau eines Dachgeschosses besonders zu beachten.